Fachartikel

Vorschriften zur Kranprüfung

Die Prüfung von Krananlagen wird durch mehrere Regelwerke geregelt. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber zur Prüfung von Arbeitsmitteln. Die DGUV Vorschrift 52 spezifiziert die Anforderungen an Krane. Die TRBS 1201 konkretisiert die Prüfanforderungen. Der DGUV Grundsatz 309-001 beschreibt den Prüfumfang.

Aktualisiert: September 2026

BetrSichV §14 — Prüfung von Arbeitsmitteln

Die BetrSichV ist die zentrale Rechtsverordnung. §14 verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen prüfen zu lassen. Krananlagen sind Arbeitsmittel. Die Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen.

Art, Umfang und Fristen der Prüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

DGUV Vorschrift 52 — Krane

Die DGUV Vorschrift 52 ist die Unfallverhütungsvorschrift für Krane. Sie regelt Prüfung, Betrieb, Sicherheitseinrichtungen und Prüffristen. Sie schreibt mindestens jährliche Prüfungen durch eine befähigte Person vor.

Die Vorschrift fordert ein Prüfbuch, in dem Prüfungen, Feststellungen und Maßnahmen dokumentiert werden.

DGUV Grundsatz 309-001 — Prüfung von Kranen

Der DGUV Grundsatz 309-001 beschreibt den Prüfumfang für Krane durch befähigte Personen. Er legt fest, welche Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen sind und wie die Dokumentation zu erfolgen hat.

TRBS 1201 — Prüfungen und Kontrollen

Die TRBS 1201 ist eine Technische Regel für die Betriebssicherheit. Sie konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV an Prüfungen, Prüffristen, Prüferqualifikation und Dokumentation von Arbeitsmitteln.

Abgrenzung der Ebenen

EbeneRegelwerkCharakter
GesetzBetrSichV §14Verbindlich
UnfallverhütungsvorschriftDGUV Vorschrift 52Verbindlich für BG-Mitglieder
DGUV-GrundsatzDGUV 309-001Prüfumfang-Konkretisierung
Technische RegelTRBS 1201Konkretisierung der BetrSichV

Verantwortlichkeiten

Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Prüfpflichten verantwortlich. Er muss eine befähigte Person mit der Prüfung beauftragen und sicherstellen, dass Mängel behoben oder Krananlagen außer Betrieb genommen werden.

Die Dokumentation der Prüfung ist Teil der Prüfpflicht. Ein Prüfprotokoll muss mindestens Prüfergebnis, festgestellte Mängel, Maßnahmen und den nächsten Prüftermin enthalten. Die DGUV Vorschrift 52 fordert zusätzlich ein Prüfbuch.

Kranprüfung digital dokumentieren

PrüfAssist unterstützt bei der Einhaltung dieser Vorschriften: kranspezifische Prüfbereiche, Mängelerfassung mit Foto, Prüffristenverwaltung, RND-Berechnung und PDF-Protokolle nach DGUV Vorschrift 52.

Häufige Fragen

Der Arbeitgeber ist nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §14 verpflichtet, Krananlagen als Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen. Die DGUV Vorschrift 52 schreibt mindestens jährliche Prüfungen durch eine befähigte Person vor.