Die UVV-Prüfung ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die wiederkehrende Prüfung von Flurförderzeugen nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68. Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber zur Prüfung von Arbeitsmitteln. Die DGUV Vorschrift 68 schreibt mindestens jährliche Prüfungen durch eine befähigte Person vor. Die TRBS 1201 konkretisiert die Prüfanforderungen.
Aktualisiert: September 2026
Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen. Flurförderzeuge sind Arbeitsmittel. Art, Umfang und Fristen der Prüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die DGUV Vorschrift 68 ist die Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge. Sie regelt Prüfung, Betrieb, Sicherheitseinrichtungen und Prüffristen. Sie schreibt mindestens jährliche Prüfungen durch eine befähigte Person vor.
Die Vorschrift fordert Dokumentation der Prüfung in einem Prüfprotokoll.
Die TRBS 1201 konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV an Prüfungen, Prüffristen und Dokumentation. Sie beschreibt, was bei der Prüfung von Arbeitsmitteln zu beachten ist.
Die TRBS 1203 definiert die Anforderungen an eine befähigte Person. Sie muss über die nötige Sachkunde, Erfahrung und Weiterbildung verfügen. Die befähigte Person kann intern oder extern sein.
Der DGUV Grundsatz 308-001 regelt die Ausbildung und Beauftragung von Staplerfahrern. Er betrifft die Qualifikation der bedienenden Person, nicht die Prüfung des Arbeitsmittels. Beide Bereiche sind fachlich getrennt: Die UVV-Prüfung prüft das Fahrzeug, der DGUV Grundsatz 308-001 qualifiziert den Fahrer.
| Ebene | Regelwerk | Charakter |
|---|---|---|
| Gesetz | BetrSichV §14 | Verbindlich |
| Unfallverhütungsvorschrift | DGUV Vorschrift 68 | Verbindlich für BG-Mitglieder |
| Technische Regel | TRBS 1201 | Konkretisierung der BetrSichV |
| Technische Regel | TRBS 1203 | Anforderungen an befähigte Person |
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