Die UVV-Prüfung ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die wiederkehrende Prüfung von Hubarbeitsbühnen. Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber zur Prüfung von Arbeitsmitteln. Die DGUV Information 308-007 gibt praktische Hinweise zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen. Die TRBS 1201 konkretisiert die Prüfanforderungen.
Aktualisiert: September 2026
Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen. Hubarbeitsbühnen sind Arbeitsmittel. Art, Umfang und Fristen der Prüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die DGUV Information 308-007 gibt praktische Hinweise zum Betrieb und zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen. Sie behandelt Auswahl, Prüfung, Sicherheitseinrichtungen und Dokumentation.
Die Information ist keine Rechtsverordnung, sondern eine Konkretisierung der BetrSichV aus Sicht der Unfallversicherungsträger.
Die TRBS 1201 konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV an Prüfungen, Prüffristen und Dokumentation von Arbeitsmitteln.
Die TRBS 1203 definiert die Anforderungen an eine befähigte Person. Sie muss über die nötige Sachkunde, Erfahrung und Weiterbildung verfügen.
Der DGUV Grundsatz 308-008 regelt die Ausbildung und Beauftragung von Bedienern von Hubarbeitsbühnen. Er betrifft die Qualifikation der bedienenden Person, nicht die Prüfung des Arbeitsmittels. Beide Bereiche sind fachlich getrennt.
| Ebene | Regelwerk | Charakter |
|---|---|---|
| Gesetz | BetrSichV §14 | Verbindlich |
| DGUV-Information | DGUV 308-007 | Praktische Hinweise |
| Technische Regel | TRBS 1201 | Konkretisierung der BetrSichV |
| Technische Regel | TRBS 1203 | Anforderungen an befähigte Person |
PrüfAssist unterstützt bei der Einhaltung dieser Vorschriften: bühnentypspezifische Prüfpunkte, Sicherheitseinrichtungen als eigene Prüfpunkte, Mängelerfassung mit Foto und PDF-Protokolle.